Genossenschaftswesen

Genossenschaftswesen
einerseits die allgemeine Bezeichnung der wissenschaftlichen Disziplin mit dem Erfahrungsobjekt der Genossenschaftsunternehmung in Forschung und Lehre ( Genossenschaftslehre) und andererseits die Gesamtheit der Genossenschaften als Unternehmen, Kooperationsformen und Interessensverbände in der Praxis.
- 1. Begriff: Das Wesen der Genossenschaft besteht darin, dass Betriebe und/oder Haushalte sich zusammenschließen, um über einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb Leistungen zu Gunsten ihrer Mitgliederwirtschaften zu erbringen. Dabei wird auch von der  Doppelnatur der Genossenschaften als Personenvereinigung (mindestens sieben Mitglieder) und dem Wirtschaftsbetrieb (Kombination der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden, Kapital, Unternehmerleistung) gesprochen. Nach E. Dülfer kann die Genossenschaft durch vier Kriterien bestimmt werden: Die genossenschaftliche Personengruppe ist eine geplante Kooperation mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die durch ein einheitliches Interesse miteinander verbunden sind. Im Rahmen einer gruppenmäßigen Selbsthilfe haben sie das gemeinsame Ziel, eine Verbesserung ihrer ökonomischen Situation durch gemeinsame Aktionen und/oder gegenseitige Unterstützung zu erreichen. Die Mitglieder der Personengruppe nutzen einen gemeinsam errichteten bzw. unterhaltenen Geschäftsbetrieb, der Leistungen als Waren produziert oder als Dienstleistungen zur Verfügung stellt. Zwischen dem genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Personengruppe besteht ein Förderungs- bzw. Leistungsverbund in dem Sinn, dass Funktionen für die Mitgliederwirtschaften erfüllt werden. Der Genossenschaftscharakter ist erst dann vorhanden, wenn diese vier Merkmale der Genossenschaft gemeinsam auftreten. Aus dieser Wesensbestimmung leitet sich auch die Definition der Genossenschaft (§ 1 GenG) ab, wonach „Genossenschaften Gesellschaften von nichtgeschlossener Mitgliederzahl (sind), welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken“.
- 2. Arten: Das G. in Deutschland ist durch eine große Vielfalt gekennzeichnet, die sich aus dem Auftreten in verschiedenen Branchen, unterschiedlicher Unternehmensgröße, verschiedenartiger Mitgliederstruktur der Personenvereinigung (homogen oder heterogen), der Erfüllung differierender Funktionen im Wirtschaftskreislauf und der unterschiedlichen Stellung im Verbundsystem der Genossenschaften ergeben. Prinzipiell kann eine Aufteilung in zwei wesensverschiedene Genossenschaftsarten durchgeführt werden, bei denen die Träger des gemeinsamen Geschäftsbetriebes grundsätzlich verschiedene Positionen inne haben.
- a) Förderungsgenossenschaften: Diese können unterschieden werden (1) nach ihren unterschiedlichen Leistungsarten ( Bezugs- und Absatzgenossenschaften,  Produktionsgenossenschaften und  Dienstleistungsgenossenschaften,  Kreditgenossenschaften,  Wohnungsgenossenschaften), (2) nach der Art der Mitgliederwirtschaften (Unternehmens- oder  Konsumgenossenschaften), (3) nach den Steuerungsbeziehungen zwischen Geschäftsbetrieb und Mitglied (traditionelle, Markt- und integrierte Genossenschaften) und (4) ihrer Stellung im Verbundsystem (Primär-,  Sekundär- und  Tertiärgenossenschaften).
- b)  Produktivgenossenschaften lassen sich (1) nach dem Ausmaß der Integration (Voll- und Teilgenossenschaften) und (2) nach den unterschiedlichsten Leistungsarten (Agrargenossenschaften, Handwerker- und Industrieproduktivgenossenschaften, Dienstleistungsproduktivgenossenschaften) differenzieren. Im Zuge der Wandlungen in Wirtschaft und Gesellschaft sind immer wieder neue Genossenschaftsarten entstanden und andere in ihrer Bedeutung zurückgegangen oder gänzlich verschwunden.
- c) Ein spezieller Genossenschaftstyp sind alternative Genossenschaften, in denen Personen im Rahmen von selbstverwalteten Betrieben – zumeist in Form von Kleinunternehmen – zusammenarbeiten und wirtschaftliche Leistungen erstellen (Arbeitslosengenossenschaften, Kooperativen von Zeitungen und Verlagen, Frauengenossenschaften, Erzeuger- und Verbrauchergenossenschaften im Agrarbereich u.a.). Diese Alternativgenossenschaften haben primär eine ökologische Orientierung, eine basisdemokratische Selbstverwaltung, kollektive Eigentumsformen und Ausschluss persönlicher Aneignungsmöglichkeiten und die Umsetzung neuer Arbeits- und Lebensformen.
- d) Bei den  öffentlich-rechtlichen Genossenschaften handelt es sich um Kooperativen, die sowohl dem direkten Nutzen der Allgemeinheit dienen als auch im Interesse des einzelnen Genossenschaftsmitglieds liegen (Wald- und Jagd-, Fischerei-, Wasser- und Bodengenossenschaften, Berufsgenossenschaften).
- 3. Prinzipien: Dies sind Grundsätze für die Unternehmensführung der Genossenschaften sowie generelle Regelungen für ihren Aufbau und ihre Arbeitsweise, die sowohl intern gegenüber den Mitgliedern und Mitarbeitern als auch extern gegenüber den Kunden bzw. Lieferanten, der Politik und der allgemeinen Öffentlichkeit festgelegt werden. Genossenschaftsprinzipien wurden bereits von den Genossenschaftsgründern  Raiffeisen (Raiffeisen-Prinzipien) und  Schulze-Delitzsch (Schulze-Delitzsch-Prinzipien) in der zweiten Hälfte des 19. Jh. entwickelt und in der damaligen Zeit als Leitbilder eingesetzt. Obwohl die verschiedenen Genossenschaftsrichtungen gewisse Unterschiede in der Geschäftsführung hatten, lässt sich für die Gegenwart ein hohes Maß der Einheitlichkeit von Genossenschaftsprinzipien feststellen.
- a) Wesensprinzipien der Genossenschaften: Ist das Prinzip der wirtschaftlichen Förderung durch Selbsthilfe durch  Förderungsauftrag und das  Personalitätsprinzip.
- b) Organisationsprinzipien der Genossenschaften: Sind das  Identitätsprinzip, Regionalprinzip, Verbundprinzip, Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der  Doppelnatur der Genossenschaften.
- c) Verhaltensprinzipien: Umfassen das Demokratieprinzip (Eine-Person-Eine-Stimme-Prinzip, Mehrheitsregel), das Selbstverantwortungsprinzip (Haftung mit den Geschäftsanteilen für unternehmerische Entscheidungen, Prüfungen durch die Genossenschaftsverbände), das Freiwilligkeitsprinzip (freier Ein- und Austritt in bzw. aus der Genossenschaft, freiwillige Benutzung des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes u.a.), das genossenschaftliche Gleichbehandlungsprinzip (gleiche Höhe der Geschäftsanteile, der Haftsumme, gleiche zeitliche Festlegungen in der Kündigungsfrist und hinsichtlich des Kopfstimmrechtes) und das genossenschaftliche Produktivitätsprinzip, das in besonderer Weise auf die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgerichtet ist.
- 4. Strukturen: Ergeben sich aus ihren juristischen, soziologischen und ökonomischen Regelungen und Beziehungen.
- a) Rechtliche Strukturmerkmale kommen in der Form der Errichtung (Gründungsversammlung von mindestens sieben Mitgliedern wählt die notwendigen  Genossenschaftsorgane und beschließt die  Satzung; für die Eintragung in das  Genossenschaftsregister wird die von den Gründungsmitgliedern unterzeichnete Satzung sowie die Vorstandsmitglieder angemeldet; die Mitgliederliste sowie eine Stellungnahme des  Prüfungsverbandes) und der Auflösung (Beschluss der Generalversammlung, Zeitablauf des Unternehmenszwecks, Sinken des Mitgliederbestandes unter sieben; Eröffnung des Insolvenzverfahrens) zum Ausdruck. Die Satzung ist die Verfassung der Genossenschaft, in der zwingende Regelungen (Firma, Gegenstand des Unternehmens, Haftungsart, Höhe des Geschäftsanteils und der Einzahlungsverpflichtung, Bildung von Rücklagen) und freiwillige Festlegungen (Eintrittsgelder, Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft mit Bindung an den Wohnsitz, das Geschäftsjahr, Mehrfachbeteiligungen der Mitglieder bzw. die Zulässigkeit der Nichtmitgliedergeschäfte) aufgeführt werden. Die  Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist ohne finanzielle Beteiligung über  Geschäftsanteile bzw. Geschäftsguthaben gesetzlich nicht möglich, auch umgekehrt ist eine finanzielle Beteiligung im Sinn eines Eigenkapitalanteils ohne Mitgliedschaft nicht denkbar. Jeder Genosse hat aus der Mitgliedschaft gesetzlich oder satzungsmäßig festgelegte Rechte und Pflichten. Für Genossenschaften gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft, d.h. Aufsichtsräte und Vorstände müssen Genossen sein. Daraus ergibt sich, dass die Genossenschaft ein Selbsthilfeunternehmen von Mitgliedern für Mitglieder ist. Das  Ehrenamt in den Genossenschaftsorganen ist ein charakteristisches Merkmal der Genossenschaft, obwohl es in größer werdenden Unternehmen – in allen Genossenschaftsbranchen – deutlich zurücktritt. Es ist nach dem § 54 I GenG festgelegt, dass jede G. einem Prüfungsverband anzugehören hat und der Prüfungspflicht unterworfen ist.
- b) Wirtschaftliche Strukturen: Grundsätzlich sind alle Genossenschaften in der gleichen Weise wie die anderen Unternehmensformen steuerpflichtig. Die generellen steuerlichen Subventionen der Wohnungsgenossenschaften sind seit 1990 aufgehoben. Nach § 11 Nr. 2 des Körperschaftssteuergesetzes sind  Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften körperschaftssteuerpflichtig, während die öffentlich-rechtlichen Genossenschaften grundsätzlich steuerbefreit sind, wenn sie keinen  Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten. Rückvergütungen an Nichtmitglieder sind  Betriebsausgaben; Rückvergütungen an Mitglieder gelten insoweit als Betriebsausgaben, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind (§ 22 KStG). Genossenschaften sind wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Die Vorschriften des KStG, die den Gewinn der Genossenschaften ganz oder teilweise von der Besteuerung freistellen, gelten auch für die Gewerbesteuer. Bei den übrigen Steuern (Umsatzsteuer, Grundsteuer, Kfz-Steuer, Mineralölsteuer u.a.) werden die Genossenschaften nach den gleichen Prinzipien wie die anderen Steuerpflichtigen herangezogen.
- 5. Organisation: Die rund 8.600 Genossenschaftsbetriebe in Deutschland sind als Primär-, Sekundär- und Tertiärgenossenschaften im Bankensektor, als Bezugs- und Absatzgenossenschaften in der Landwirtschaft, für das Handwerk sowie den Einzelhandel tätig; hinzu kommen noch die Wohnungs- und Konsumgenossenschaften.
- a) Die Stufenorganisation im deutschen G. ergab sich daraus, dass auf der  Primärstufe in kleineren bzw. mittleren Orts- bzw. Regionalgenossenschaften bestimmte Leistungen nicht effizient genug erbracht und somit die entsprechenden Funktionen freiwillig auf die Sekundär- bzw. Tertiärgenossenschaften übertragen wurden. Ursprünglich war bei den  landwirtschaftlichen Genossenschaften sowie den Kreditgenossenschaften die Dreistufigkeit (Ortsgenossenschaft, regionale Zentrale, Reichs- bzw. Bundeszentrale) typisch, während bei den Wohnungsgenossenschaften und den gewerblichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften die Einstufigkeit in dem Sinn gegeben war, dass die Primärgenossenschaften nicht in ein nachgelagertes Stufensystem eingeordnet waren, sondern sie vielfach als Einzelgenossenschaft die gesamte Volkswirtschaft als Geschäftsgebiet mit einem flächendeckenden Mitgliederbestand hatten und haben. Teilweise übernehmen hier die Genossenschaftsverbänden mit speziellen Unternehmen die Funktionen der Zentralgenossenschaft. Im genossenschaftlichen Bankwesen und bei den ländlichen Genossenschaften hat sich in den letzten Jahren eine gewisse Tendenz zur Zweistufigkeit in der Weise ergeben, dass im Bankbereich die Sekundärstufe aufgehoben wurde und im genossenschaftlichen Agrarsektor die Sekundärgenossenschaften verstärkt die Geschäftsfelder der Primärgenossenschaften – v.a. bei den Kreditgenossenschaften mit Warenverkehr – übernommen haben.
- b) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind ebenfalls ein Spezifikum des deutschen Genossenschaftswesens. Im Bereich des  Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes (DGRV) bestehen 15 unabhängige genossenschaftliche Prüfungsverbände (der Spitzenverband, acht Regionalverbände und sechs Fachverbände), welche die Prüfungspflicht gegenüber den Genossenschaften wahrnehmen. Bei den Wohnungsgenossenschaften wird die gesetzliche Genossenschaftsprüfung von zehn regionalen Prüfungsverbänden wahrgenommen; im Bereich der Konsumgenossenschaften übernimmt der Prüfungsverband deutscher Konsum- und Dienstleistungsgenossenschaften e.V., Berlin, die gesetzliche Genossenschaftesprüfung. Die Organisation des genossenschaftlichen Prüfungswesens ist teilweise regional und fachlich unterschiedlich. Die Prüfungsverbände haben in hohem Maße dazu beigetragen, dass im deutschen Genossenschaftswesen kaum wirtschaftliche Zusammenbrüche aufgetreten sind, da sie eine längerfristige Kontrolle und Beratung der Genossenschaften vornehmen konnten.
- 6. Bedeutung: Die Genossenschaften sind mit über 20 Mio. Personen die mitgliederstärkste Wirtschaftsorganisation in Deutschland. Fast jede vierte Person in Deutschland ist Mitglied einer Genossenschaft, so dass – auch unter Berücksichtigung von Doppelmitgliedschaften – ein genossenschaftlicher Organisationsgrad von rund 25 Prozent (Mitglieder im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bevölkerung) besteht.
- a) Die Kreditgenossenschaften sind die mitglieder- und wirtschaftsstärkste Genossenschaftsbranche. Sie haben in den letzten 50 Jahren einen starken Wachstums- und leistungssteigernden Konzentrationsprozess durchlaufen (nachfolgende Zahlen: Bis 1980 alte BRD) Zahl der Unternehmen: 1950: 11.997; 1980: 4.267; 2001: 1.639; die K. haben mit 16.205 Bankstellen das dichteste Banknetz in Deutschland. Zahl der Mitglieder in Tsd.: 1950: 2.717; 1980: 9.105; 2001: 15.200. Bilanzsumme in Mrd. DM (ab 2002 Euro): 1950: 3,3; 1980: 284; 202: 545,6.
- b) Die landwirtschaftlichen Genossenschaften sind die bedeutendste Wirtschaftsorganisation in der Beschaffung, im Absatz, in der Verwertung und im Dienstleistungsbereich der deutschen Agrarwirtschaft. Ihre Entwicklung passte sich den Veränderungen in der deutschen Landwirtschaft (Rückgang der Betriebszahl, Erhöhung der Betriebsgröße, Spezialisierung, steigender Marktwettbewerb u.a.) an bzw. sie gestalteten diese wesentlich mit. Bei einer Reduzierung der Betriebszahl kam es auch zu einer Verringerung der Mitglieder bei gleichzeitiger Erhöhung der Umsätze. Zahl der Unternehmen: 1950: 12.454; 1980: 5.227; 2002: 3.122. Zahl der Mitglieder in Tsd.: 1950: 1.702; 1980: 1.555; 2001: 895. Umsatzentwicklung in Mio. DM (ab 2002 Euro): 1950: 4.013; 1980: 33.129; 2002: 37.700.
- c) Die gewerblichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften (Bezugs- und Absatzgenossenschaften,  Handwerkergenossenschaften,  Dienstleistungsgenossenschaften,  Straßenverkehrsgenossenschaften) haben teilweise in der Öffentlichkeit einen hohen Bekanntheitsgrad (EDEKA, REWE, BÄKO u.a.) und erfüllen v.a. für den gewerblichen Mittelstand wichtige Funktionen in Beschaffung, Absatz und Dienstleistungen. Auch in dieser Genossenschaftsgruppe hat bei einem deutlichen Mitgliederrückgang ein betrieblicher Wachstums- und Konzentrationsprozess stattgefunden. Zahl der Unternehmen: 1950: 1.712; 1980: 875; 2001: 1.327. Zahl der Mitglieder in Tsd.: 1950: 446; 1980: 498; 2001: 253. Umsatz in Mio. DM (ab 2002 Euro): 1950: 2,12; 1980: 46,549; 2001: 90,954.
- d) Die Wohnungsgenossenschaften nehmen in Deutschland ein starke wirtschaftliche Stellung ein und erfüllen wichtige soziale Funktionen. Auch sie haben den Prozess des Unternehmens- und Mitgliederwachstums bei gleichzeitiger Konzentration vollzogen. Zahl der Unternehmen: 1950: 1.791; 1980: 1.217; 2001: 1.982; Zahl der Mitglieder in Tsd.: 1950: 635; 1980: 1.613; 2001: 2.949. Die Wohnungsgenossenschaften haben 2001 einen Bestand von 2,140 Mio. Wohnungen; dies entspricht rund 10 Prozent aller vermieteten Wohnungen in Deutschland.
- e) Konsumgenossenschaften: Bis Ende der 80er Jahre kam es sowohl zu einer Schrumpfung der Unternehmens- als auch der Mitgliederzahlen; durch die Wiedervereinigung wurden die K. in der DDR in diesen Genossenschaftsbereich mit aufgenommen, ohne dass jedoch die Blütezeit der 60er Jahre insgesamt erreicht werden konnte. Die Ausrichtung vieler K. in der alten Bundesrepublik in Richtung eines gemeinwirtschaftlichen Handelskonzerns in den 70er und 80er Jahren, der primär von den Gewerkschaften getragen wurde, war nicht erfolgreich. Zahl der Unternehmen: 1950: 296; 1980: 94; 2001: 52. Zahl der Mitglieder in Tsd.: 1950: 1.324; 1980: 665; 2001: 815. Umsätze in Mio. DM (ab 2002 Euro): 1950: 844; 1980: 7.680; 2001: 2.000.

Lexikon der Economics. 2013.

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